Re: Versetztes Fahren von Einspurigen
Verfasst: Donnerstag, 29. März 2012, 11:11
Noch ein Nachtrag zum Thema:
Eine Anmerkung des Anwalts:
"... Erstaunlich ist die Eindeutigkeit des UVS-Erkenntnisses. Es wird nicht etwa wegen mangelndem Verschulden eingestellt, sondern das versetzt Fahren wird - bei günstigen Umständen - sogar als ausdrücklich zulässig erklärt! Meines Wissens die erste so deutliche Rechtssprechung. Da werden sich die Motorradfahrer freuen. Mit einer kleinen Einschränkung: Es ist kein höchstgerichtliches Erkenntnis (VwGH), daher kann jeder andere UVS anders entscheiden. ..."
Hier noch ein Hinweis des Anwalts damit Ihr beim Gruppenfahren nicht übermütig werdet.
"... Das UVS-Erkenntnis weist deutlich darauf hin, dass das versetzt Fahren nur moderat (keinesfalls darf die Fahrbahnmitte auch nur erreicht, schon gar nicht überschritten werden) und bei entsprechenden günstigen Nebenumständen (wenig Verkehr, keine Sichtbeeinträchtigung, übersichtlicher Straßenverlauf) zulässig ist - eben NICHT dann, wenn die Verkehrssicherheit die Einhaltung des strikten Rechtsfahrgebotes gemäß § 7 Abs 2 StVO fordert. ..."
Also nicht vergessen, es gilt nach wie vor die Rechtsfahrordnung.
Ich denke, damit sind für uns die Grenzen abgesteckt ...
in diesem Sinne: Gute Fahrt!
lg
Gerhard
Eine Anmerkung des Anwalts:
"... Erstaunlich ist die Eindeutigkeit des UVS-Erkenntnisses. Es wird nicht etwa wegen mangelndem Verschulden eingestellt, sondern das versetzt Fahren wird - bei günstigen Umständen - sogar als ausdrücklich zulässig erklärt! Meines Wissens die erste so deutliche Rechtssprechung. Da werden sich die Motorradfahrer freuen. Mit einer kleinen Einschränkung: Es ist kein höchstgerichtliches Erkenntnis (VwGH), daher kann jeder andere UVS anders entscheiden. ..."
Hier noch ein Hinweis des Anwalts damit Ihr beim Gruppenfahren nicht übermütig werdet.
"... Das UVS-Erkenntnis weist deutlich darauf hin, dass das versetzt Fahren nur moderat (keinesfalls darf die Fahrbahnmitte auch nur erreicht, schon gar nicht überschritten werden) und bei entsprechenden günstigen Nebenumständen (wenig Verkehr, keine Sichtbeeinträchtigung, übersichtlicher Straßenverlauf) zulässig ist - eben NICHT dann, wenn die Verkehrssicherheit die Einhaltung des strikten Rechtsfahrgebotes gemäß § 7 Abs 2 StVO fordert. ..."
Also nicht vergessen, es gilt nach wie vor die Rechtsfahrordnung.
Ich denke, damit sind für uns die Grenzen abgesteckt ...
in diesem Sinne: Gute Fahrt!
lg
Gerhard