Ist zwar etwas lang, aber ich möchte Euch die Antwort des ADAC Rechtsberaters

nicht vorenthalten

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Ich glaub ich zahl und fahr in Zukunft in Italien etwas vorsichtiger.
Gruß
Mecky
Sehr geehrter Herr Merk,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Geschwindigkeitsverstoß in Italien.
Leider konnten wir Ihrem Schreiben nicht entnehmen, was für einen Bescheid Sie konkret erhalten haben.
Sofern es sich um eine Zahlungsaufforderung vor der Zustellung handelt, ist folgendes auszuführen.
Kommunale Polizeibehörden (Polizia Municipale) beauftragen für die Geltendmachung von Bußgeldforderungen häufig das in Florenz ansässige Inkassounternehmen EMO (European Municipality Outsourcing). EMO wendet sich gewöhnlich mit einem ersten Schreiben an den deutschen Verkehrssünder, in dem dieser in deutscher Sprache zur Zahlung aufgefordert wird. Dieses Schreiben ist tituliert mit „Zahlungsaufforderung vor Zustellung des Protokollbescheides“. Angegeben ist die Internationale Bankverbindung (IBAN und BIC), die eine kostengünstige Überweisung von Deutschland aus ermöglicht. Ebenso können Zahlungswillige die Geldbuße per Kreditkarte begleichen.
Auf der Zahlungsaufforderung wird die Einleitung eines offiziellen Bußgeldverfahrens sowie die Zustellung eines Bußgeldbescheides („Protokollbescheid“) angekündigt, sofern der Verkehrssünder nicht bezahlt.
Es handelt sich bei der Zahlungsaufforderung noch nicht um einen formellen Bußgeldbescheid einer italienischen Behörde. Deshalb ist gegen die Zahlungsaufforderung auch kein Rechtsmittel zulässig. Die Verjährungs- und Zustellfrist von 360 Tagen, die für ausländische Verkehrssünder gilt, wird durch die Zahlungsaufforderung nicht unterbrochen.
Haben Sie jedoch einen Protokollbescheid oder ein Übertretungsprotokolle erhalten, so gilt aus rechtlicher Sicht folgendes.
Der sog. Protokollbescheid (= Bußgeldbescheid) muss dem deutschen Verkehrssünder innerhalb von 360 Tagen ab dem Tag der Verkehrsübertretung zugestellt werden. Der Zeitpunkt der Identifizierung des Kfz-Halters ist entgegen der Auffassung des Inkassobüros EMO (European Municipality Outsourcing) und einiger italienischer Behörden für den Fristbeginn nicht entscheidend. Wird innerhalb von 60 Tagen bezahlt, ist die Sache rechtskräftig abgeschlossen. Erfolgt keine Bezahlung, verdoppelt sich die Buße. Das Übertretungsprotokoll wird zu einem vollstreckbaren Titel.
Gegen den Protokollbescheid kann man innerhalb von 60 Tagen Einspruch einlegen. Dieser Einspruch sollte, bei Vorliegen von Gründen, fristgerecht beim Präfekten der italienischen Gemeinde per Einschreiben mit Rückschein (und zumindest bei Behörden außerhalb der Provinz Südtirol: in italienischer Sprache) erhoben werden. Der Protokollbescheid und das Einspruchsschreiben sollten zu Beweiszwecken kopiert und aufbewahrt werden.
Der Präfekt muss nach Vorlage innerhalb von 210 Tagen (7 Monate) über den Einspruch entscheiden, sonst gilt der Einspruch als begründet. Hält der Präfekt den Einspruch sachlich für begründet, stellt er das Verfahren ein. Hält er den Einspruch hingegen für unbegründet, erlässt der Präfekt einen Zahlungsbescheid (Ordinanza-ingiunzione), in dem regelmäßig der doppelte Bußgeldbetrag des ursprünglichen Protokollbescheids festgesetzt wird. Neben der verhängten Geldbuße kommen noch Verfahrenskosten auf den Betroffenen zu
Der behördliche Protokollbescheid ist noch nicht der das italienische Verfahren abschließende Bescheid. Das italienische Bußgeldverfahren wird regelmäßig durch einen Zahlbescheid abgeschlossen, in dem der endgültige Bußenbetrag festgeschrieben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Protokollbescheid ignoriert bzw. ein Einspruch vom Präfekten zurückgewiesen und die Buße verdoppelt wird (= Zahlbescheid).
Für die Stichtagsregelung bei der Vollstreckung italienischer Bußgelder in Deutschland bedeutet dies, dass auch in dem Fall, in dem ein behördlicher Protokollbescheid vor dem 28.10.2010 ergangen ist, grundsätzlich eine Vollstreckung erfolgen kann, wenn der Zahlbescheid erst nach dem genannten Umsetzungsdatum ausgestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass Italien erst seinerseits den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung in nationales Recht umsetzen muss, um die Vollstreckung in Deutschland betreiben zu können, was bislang noch nicht erfolgt ist. Dies wird möglicherweise erst Mitte 2011 der Fall sein.
Zur Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden aus Italien ist weiter folgendes auszuführen.
Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland seit dem 28.10.2010 vollstreckt, also zwangsweise eingetrieben werden.
Der EU-Rahmenbeschluss ist am 28.10.2010 in deutsches Recht umgesetzt worden. Eine EU-weite grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldsanktionen ist daher grundsätzlich möglich. Geldsanktionen können hierzulande ab einem Betrag von mindestens 70 Euro (Bußgeld inklusive Verfahrenskosten) aus Verkehrsverstößen im EU-Ausland vollstreckt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass dies auch für Verkehrsverstöße gelten kann, die bereits vor dem 28.10.2010 begangen wurden, und zwar dann,
wenn die ausländische Behörde den Bußgeldbescheid erst nach diesem Datum ausstellt (maßgeblich ist hier laut Bundesjustizministerium das Datum des letzten in dem betreffenden Verfahren ergangenen Bescheids, also z.B. die letzte Mahnung oder die behördliche Entscheidung über einen - erfolglosen - Einspruch) oder
wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch in Folge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses eintritt.
Rechtskraft tritt auch ein, wenn die Frist für ein Rechtsmittel (z.B. Einspruch) gegen die gerichtliche Entscheidung abgelaufen ist. Maßgeblich ist hier in der Regel die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist, die von Land zu Land unterschiedlich ausfallen kann.
Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstosses und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (in Deutschland: drei Monate), kann gerade bei aktuell festgestellten Verkehrsverstößen nicht ausgeschlossen werden, dass der Bußgeldbescheid erst nach dem 28.10.2010 ausgestellt und damit grundsätzlich in Deutschland vollstreckbar wird. Gerade in südeuropäischen Ländern (wie z.B. Italien) vergeht zwischen Begehung der Zuwiderhandlung und der Ausfertigung des Bußgeldbescheids erfahrungsgemäß viel Zeit.
Gleiches gilt auch, wenn ein vor dem 28.10.2010 eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid im EU-Ausland von einem ausländischen Gericht verworfen wurde und diese Entscheidung erst nach diesem Datum rechtskräftig wird.
Inwieweit es tatsächlich zu einer rigorosen Vollstreckungspraxis in den genannten Fällen kommen wird, ist derzeit ungewiss, sollte aber dennoch bei einer eventuell beabsichtigten Nichtzahlung aktueller ausländischer Bußgeldforderungen bedacht werden. Zu beachten ist zudem, dass selbst dann, wenn deutsche Behörden – aus welchem Grund auch immer - nicht vollstrecken, die nichtbezahlte Geldsanktion im Tatortland selbst eingetrieben werden kann. Hier kann es unter Umständen bereits bei der Wiedereinreise oder bei einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land zu Problemen kommen.
Eine weitere Voraussetzung für die gegenseitige Vollstreckung von Geldsanktionen ist, dass die beiden betroffenen Staaten den EU Rahmenbeschlusses jeweils in nationales Recht umgesetzt haben. Derzeit hat Italien den EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldsanktionen jedoch noch nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass eine Vollstreckung momentan nicht möglich ist, sollte eine Umsetzung in italienisches Recht erfolgen, so wäre eine Vollstreckung möglich.
Weitere Informationen zu diesem Thema, auch zum Auseinanderfallen von Fahrer und Halter entnehmen Sie bitte der beigefügten Mitteilung.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen